Rechtsprechung
ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines (Büro-)Romans, Störung des Betriebsfriedens, Druckkündigung, Kunstfreiheit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 626 BGB, Art 5 Abs. 3 GG
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines (Büro-)Romans, Störung des Betriebsfriedens, Druckkündigung, Kunstfreiheit - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung nach der Romanveröffentlichungen eines Arbeitnehmers mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"; Voraussetzungen einer betriebsbedingten Druck-Kündigung
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Romanveröffentlichung "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"- fristlose Kündigung
- hensche.de
Kündigung: Außerordentlich, Beleidigung
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beck-blog (Kurzinformation)
Bürosatire ist kein Kündigungsgrund
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines Büro-Romans?
- arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)
Fristlose Kündigung wegen Buch ("Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht")
- nw-news.de (Pressebericht, 19.02.2011)
Der Spötter darf zurück
- blogspot.com (Kurzinformation)
Die Kündigung der Kunst: Kunstfreiheit in der Lebenswirklichkeit eines Roman-Autors
Verfahrensgang
- ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
- LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
Roman Esra
Auszug aus ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Esra-Fall (ein autobiographischer Liebesroman von Maxim Biller, siehe Beschluss vom 13.06.2007, 1 BvR 1783/05 in BVerfGE 119, 1 = NJW 2008, Seite 39) ist bei der Abwägung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auf die mögliche Erkennbarkeit der realen Person in der Gestalt des im Roman fiktionalen Protagonisten abzustellen. - BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
Strauß-Karikatur
Auszug aus ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Ob sie dem guten Geschmack entspricht, kann an dieser Stelle keine Rolle spielen, weil die Satire wegen des im Art. 5 Abs. 3 GG verankerten Zensurverbots grundsätzlich keiner Niveaukontrolle unterliegt (siehe auch BGH vom 12.10.1993, VI ZR 23/93 in NJW 1994, Seite 124 und BVerfG vom 3.6.1987, 1 BvR 313/85 in BVerfGE 75, Seite 369 = NJW 1987, Seite 2661). - BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93
Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums
Auszug aus ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Der Kündigende ist für die Voraussetzung des wichtigen Grundes darlegungs- und beweispflichtig; etwaige rechtfertigende Gründe hat der Arbeitnehmer substantiiert darzulegen - es ist dann Aufgabe des Arbeitgebers zu beweisen, dass Rechtfertigungsgründe nicht vorlagen (siehe unter anderem BAG vom 26.08.1993 in NZA 1994, Seite 63).
- BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen …
Auszug aus ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Erst wenn bei solchen Biographien ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit eine Darstellung einer real existierenden Person erzielt wird, liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor (siehe auch BGH in NJW 2005, Seite 2844). - BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen
Auszug aus ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Ob sie dem guten Geschmack entspricht, kann an dieser Stelle keine Rolle spielen, weil die Satire wegen des im Art. 5 Abs. 3 GG verankerten Zensurverbots grundsätzlich keiner Niveaukontrolle unterliegt (siehe auch BGH vom 12.10.1993, VI ZR 23/93 in NJW 1994, Seite 124 und BVerfG vom 3.6.1987, 1 BvR 313/85 in BVerfGE 75, Seite 369 = NJW 1987, Seite 2661). - BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung
Auszug aus ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Sofern dies bejaht wird, bedarf es nach § 626 Abs. 1 BGB weiter der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (so ständige Rechtssprechung des BAG seit dem Urteil vom 17.05.1984 in AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; siehe auch BAG vom 27.04.2006 in NZA 2006, Seite 1033). - BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55
Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der …
Auszug aus ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Sofern dies bejaht wird, bedarf es nach § 626 Abs. 1 BGB weiter der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (so ständige Rechtssprechung des BAG seit dem Urteil vom 17.05.1984 in AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; siehe auch BAG vom 27.04.2006 in NZA 2006, Seite 1033).
- LAG Hamm, 15.07.2011 - 13 Sa 436/11
"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht"
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:.Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.